Voraussetzungen für den Binnenmarktzugang

I. Nach Auffassung der Europäischen Union setzt die Gewährung des privilegierten Zugangs zum Binnenmarkt institutionell namentlich zweierlei voraus: Ein Staat muss sich der Überwachung durch eine supranationale Behörde und der Rechtsprechung eines supranationalen Gerichtshofs unterstellen. Dafür gibt es derzeit zwei Modelle:

  1. Die nach dem Brexit noch 27 Mitgliedstaaten der EU unterstehen der Europäischen Kommission und dem EuGH.
  2. Die drei EWR/EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen unterstehen der EFTA-Überwachungsbehörde und dem EFTA-Gerichtshof.

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