
Voraussetzungen für den Binnenmarktzugang
I. Nach Auffassung der Europäischen Union setzt die Gewährung des privilegierten Zugangs zum Binnenmarkt institutionell namentlich zweierlei voraus: Ein Staat muss sich der Überwachung durch eine supranationale Behörde und der Rechtsprechung eines supranationalen Gerichtshofs unterstellen. Dafür gibt es derzeit zwei Modelle:
- Die nach dem Brexit noch 27 Mitgliedstaaten der EU unterstehen der Europäischen Kommission und dem EuGH.
- Die drei EWR/EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen unterstehen der EFTA-Überwachungsbehörde und dem EFTA-Gerichtshof.