»In § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist die Entschädigungs­zahlung im Falle einer Quarantäne geregelt. Bisher galt, nur wer geimpft ist, hat Anspruch aufdiese Entschädigung für Verdienstausfall nach dem IfSG. Denn in § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG heisst es, dass eine Entschädigung nicht erhält, wer durch die Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung die Absonderung…

Verwaltungsgericht Aachen entscheidet: Entschädigungszahlung bei quarantänebedingtem Verdienstausfall auch für Nicht-Geimpfte — Corona Doks