
Hartz-IV-Empfänger müssen selbst genutztes Eigentum eigentlich nicht verkaufen. Doch wenn die Kinder ausziehen, könnte sich das ändern, urteilt das Bundesverfassungsgericht.
Karlsruhe – Wenn die Kinder ausziehen, stehen auch die Eltern vor großen Veränderungen. Bei Hartz-IV-Empfängern kann dabei nicht nur der Alltag betroffen sein, sondern auch die Wohnverhältnisse. Denn mit dem Auszug des Nachwuchses darf die Grenze für die angemessene Größe für Wohneigentum von Hartz-IV-Empfängern sinken. So urteilte vergangene Woche das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az. 1 BvL 12/20).