In der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2“ von NRW wird mit der Fassung vom 24.11. das Versammlungsrecht nur noch „Immunisierten und Getesteten“ zugestanden: »§ 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht (1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren nur noch von…

NRW: Alle 3Gs haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. — Corona Doks