In der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2“ von NRW wird mit der Fassung vom 24.11. das Versammlungsrecht nur noch „Immunisierten und Getesteten“ zugestanden: »§ 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht (1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren nur noch von…
NRW: Alle 3Gs haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. — Corona Doks
NRW: Alle 3Gs haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. — Corona Doks
26 Freitag Nov 2021
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