Hans-Jürgen Papier sagt: Weil viele Menschen geimpft sind, kann der Staat nicht mehr einfach auf Verdacht Maßnahmen verordnen. 

Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier (links)

Berliner Zeitung: Herr Papier, Sie kämpfen seit vielen Jahren gegen die Aushöhlung der Grundrechte. In den Corona-Zeiten ist die Lage nicht besser geworden. Wie ist die Situation heute?

Hans-Jürgen Papier: Für die vergangenen anderthalb Jahre muss man schon konstatieren, dass diese Zeit eine große Herausforderung für die Rechtsstaatlichkeit gewesen ist. Die Grundrechte stehen nicht nur aus formalen Gründen an der Spitze der Verfassung. Aber natürlich sind sie auch nicht grenzenlos gewährleistet. Die Freiheit des Einzelnen muss mitunter zur Wahrung und Durchsetzung des Gemeinwohls und zur Gewährleistung der Freiheitsrechte anderer zurücktreten. Die Grundrechte dürfen aber nicht beliebig und grenzenlos eingeschränkt werden. Das Grundgesetz setzt dem Staat und seinen Organen enge Grenzen für Einschränkungen. Die hinter uns liegende Zeit war sicher die größte Herausforderung seit Bestehen der Bundesrepublik. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss in jedem Fall gewahrt werden. Und der Staat ist beweispflichtig, wenn er die Freiheitsrechte einschränkt.

Ist es mit den Grundrechten nicht ein wenig so wie mit dem Völkerrecht? Auch dort gibt es hehre Prinzipien, aber allerorten werden Kriege geführt…

Bei den Grundrechten ist es gerade nicht so wie vielfach beim Völkerrecht. Die Freiheitsrechte sind im Grundgesetz festgelegt und stehen nicht nur auf dem Papier. Das ist nicht nur so irgendetwas wie eine verfassungslyrische Verheißung. Die Grundrechte sind Rechtsnormen mit Verfassungsrang, an die Regierung und Verwaltung und selbst der Gesetzgeber gebunden sind. Die Grundrechte sind außerdem einklagbar. Es handelt sich um abgesichertes, materielles Recht. Es gibt eine gerichtliche Durchsetzbarkeit und den Schutz des Bürgers vor ungerechtfertigten Übergriffen des Staates. Die Grundrechte haben in unserer Verfassungswirklichkeit eine hohe Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit, ich würde sagen, sie verfügen über eine große Vitalität. Das ist das genaue Gegenteil dessen, was wir bei den völkerrechtlichen Normen beobachten.

Aber warum sind die Grundrechte dann doch so gefährdet oder werden eingeschränkt, und man kommt auf dem Klageweg auch nicht weiter?

Das liegt an der großen Herausforderung in einer schwierigen Zeit. Die Aufgabe des Staates und seiner Organe ist es, Leben und Gesundheit der Bevölkerung angemessen zu schützen. Zugleich muss er aber den Grundsatz der Freiheit berücksichtigen und muss sich bei seinen Eingriffsmaßnahmen auf das unmittelbar notwendige Maß beschränken. Wir haben das Spannungsfeld von Freiheit und Sicherheit in ähnlicher Weise beim Terrorismus und der inneren Sicherheit. Auch hier geht es darum, dass der Gesetzgeber und die Exekutive das rechte Maß finden. Wir haben im Übrigen noch keine rechtskräftige Grundsatzentscheidung über Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung. Bisher liegen im Wesentlichen nur gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren vor. Und da haben die Gerichte die Gefährdungslage der Allgemeinheit als schützenswerter gesehen als drohende Nachteile für den Antragsteller. Eine höchstrichterliche Klärung in der Sache ist noch nicht erfolgt. Klar ist nur, dass die Grundrechte nicht generell und pauschal missachtet oder außer Kraft gesetzt werden dürfen.

Warum haben die Gerichte noch nicht in der Hauptsache entscheiden? Die Pandemie dauert nun schon 18 Monate, da müsste es doch möglich sein, mal zu entscheiden?

Erstens muss gesagt werden, dass die Gerichte überlastet sind. Auch das Bundesverfassungsgericht ist überlastet, da möchte ich niemandem einen Vorwurf machen. Hinzu kommt, dass auch die dritte Gewalt, also die Gerichte, es mit einer ständigen Veränderung der Lage zu tun haben. Daher hat die Rechtsprechung in den Eilverfahren vor allem die Größe der Gefahr im Blick gehabt, und ansonsten gab es sehr viel Ungewissheit.

Können Sie verstehen, dass es in dieser Situation Zweifel am Rechtsstaat gibt?

Die rechtsstaatliche Aufarbeitung hat erst begonnen. Sie ist bei Weitem noch nicht abgeschlossen. Das gilt beispielsweise für die sogenannte „Bundesnotbremse“, die im April diesen Jahres unmittelbar durch Gesetz geregelt wurde. Die ist in Karlsruhe angegriffen worden. Sie gilt zwar nicht mehr, aber gleichwohl werden die durch sie aufgeworfenen Grundsatzfragen höchstrichterlich geklärt werden. Es ist wichtig, für künftige, nicht auszuschließende vergleichbare Notsituationen klare rechtsstaatliche Maßstäbe zu entwickeln. Zu Beginn der Pandemie stand die Rechtsprechung der Lage ziemlich unvorbereitet gegenüber. Das gilt selbstverständlich auch für Regierung und Verwaltung.  Nach dem Grundgesetz können die Grundrechte auch in einer Notstandssituation nicht außer Kraft gesetzt werden. Die Rechtslage unter dem Grundgesetz unterscheidet sich ganz grundlegend von der Weimarer Verfassung. Dort konnte der Reichspräsident gemäß Artikel 48 zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit die Grundrechte vorübergehend außer Kraft setzen. In unserer Verfassung, im Grundgesetz, ist das bewusst nicht so geregelt worden. Es gilt immer der Grundsatz: In dubio pro liberate.

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