Beschäftigte in Kitas, Schulen und Pflegeheimen müssen ihrem Arbeitgeber künftig Auskunft geben, ob sie gegen Corona geimpft oder genesen sind. Doch das neue Infektionsschutzgesetz lässt Lücken. Deshalb müssen sich auch Beschäftigte in anderen Jobs auf Fragen des Chefs einstellen.
Bei Kundenkontakt nur Geimpfte einsetzen
Doch auch Arbeitgeber in anderen Branchen haben juristische Optionen, um entsprechende Auskünfte einzuholen. „Für Mitarbeiter, die nicht durch das Infektionsschutzgesetz abgedeckt sind, gilt laut der offiziellen Gesetzesbegründung das allgemeine Datenschutzrecht“, sagt Philipp Byers, Arbeitsrechtler bei der Kanzlei Watson Farley und Williams. Und das sehe vor, dass verpflichtende Auskünfte über Gesundheitsdaten nicht ausgeschlossen sind, wenn sie dem Arbeitgeber helfen, die Belegschaft zu schützen.
Arbeitet ein Beschäftigter überwiegend im Einzelbüro, sei die Frage nach dem Impfstatus kaum erlaubt, sagt Byers. Anders könne es aber bei Mitarbeitern sein, die aufgrund ihrer Aufgaben regelmäßig auf andere Menschen treffen. „Dies kann zum Beispiel bei Arbeitnehmern der Fall sein, die im Großraumbüro arbeiten oder regelmäßig persönlich mit Kunden zu tun haben – so wie Verkäufer oder Vertriebler“, sagt Byers.