Wie vieles, so ist auch die “Stiftung” bzw. das, was als Stiftung gilt, im Bürgerlichen Gesetzbuch und dort in den §§80 bis 88 akribisch geregelt: Eine rechtsfähige Stiftung bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde eines Bundeslandes, sie ist durch die entsprechende Behörde anzuerkennen, wenn “das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des §81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet” (§80 Abs. 2). In §81 Abs. 1 wiederum ist aufgelistet, was alles notwendig ist, um eine Stiftung ins Leben zu rufen, nämlich Regelungen über “1. den Namen der Stiftung, 2. den Sitz der Stiftung, 3. den Zweck der Stiftung, 4. das Vermögen der Stiftung, 5. die Bildung des Vorstands der Stiftung. Des weiteren regelt §82 folgendes:
Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen.
Nimmt man die Benennung von Stiftungen als Anhaltspunkt, dann würde man nunmehr vermuten, dass die Friedrich-Ebert-Stiftung um das Vermögen von Friedrich Ebert herum gegründet wurde, die Konrad-Adenauer-Stiftung um das Vermögen von Konrad Adenauer, dass Heinrich Böll seine Tantiemen in die namensgleiche Heinrich Böll Stiftung investiert hat, während die Erbstreitigkeiten um die Reste des Vermögens von Rosa Luxemburg die gleichnamige Stiftung zum Ergebnis hatten. Weit gefehlt: “Obwohl alle sechs Organisationen den Begriff ‘Stiftung’ in ihrem Namen tragen, trifft dies aus juristischer Sicht nur auf die Friedrich-Naumann-Stiftung zu. Sie ist eine Stiftung des privaten Rechts. Die anderen politischen Stiftungen sind ihrer rechtlichen Organisationsform zufolge ‘eingetragene Vereine’ (Die fünf falschen Stiftungen sind: Die Konrad-Adenauer-Stiftung, die Friedrich-Ebert-Stiftung, die Hanns-Seidel-Stiftung, die Heinrich-Böll-Stiftung und die Rosa-Luxemburg-Stiftung). weiter
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