• Andere über GMW
  • Kontakt
  • Literaturhinweise
  • Über diese Website

NICHT – MIT – UNS German Media Watch BLOG

NICHT – MIT – UNS German Media Watch BLOG

Tagesarchiv 24. Januar 2021

PEI: 21 Tote „mit mRNA Impfung“ und 2.629 „unerwünschte Reaktionen“

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in Corona

≈ Hinterlasse einen Kommentar

Das Paul-Ehrlich-Institut (Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel) hat am 20.01.2021 seinen dritten „Sicherheitsbericht“ über die COVID-19 Impfung veröffentlicht. Dabei ergaben sich bei 645 Personen unerwünschte Nebenwirkungen, 145 Menschen davon hatten sogar schwerwiegende Reaktionen.

Von den 645 Menschen mit Nebenwirkungen auf den mRNA Impstoff verstarben 21. Bei 166 hielten die Beschwerden bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung an, bei weiteren 118 Menschen war der Zustand zum Zeitpunkt der Meldung ungewiss.

Im Mittel waren die geimpften Personen, bei denen unerwünschte Reaktionen auftraten, 49 Jahre alt. Also 33 Jahre jünger, als der durchschnittliche „Corona-Tote“.

Von den 21 Todesfällen im Zusammenhang mit der Impfung verstarben zwei an einer COVID-19-Erkrankung. Sie hatten vier bzw. fünf Tage nach der Impfung Symptome der „neuen Lungenkrankheit“ gezeigt.
Eine Frau verstarb nach der Impfung an einer Lungenembolie und Herzkreislaufstillstand. Das PEI erwähnt, dass sie an Bluthochdruck und Diabetes litt.

Bei den schwerwiegenden Reaktionen nennt das PEI vor allem „allergische Reaktionen“, welche bei 32 Personen auftraten. Typische Symptome waren dabei Herzrhythmusstörungen, Keuchatmung oder Schwellung von Händen und Gesicht. Der Schweregrad der Fälle wurde vereinzelt bis beginnend III (bedrohliche Allgemeinreaktion) angegeben – der vorhöchste Schweregrad bei anaphylaktischen Reaktionen. Schweregrad IV wäre „vitales Organversagen“. weiter

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …

Schaschlik — abseits vom mainstream – heplev

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in Heplev

≈ Hinterlasse einen Kommentar

Ach herrlich: Jetzt ist Big Ben, die Glocke im Turm des britischen Parlamentsgebäudes, den Palästinensern gestohlen worden. Und die Juden haben dafür gesorgt, dass am Jaffator in Jerusalem keine Überreste davon mehr zu sehen sind! Klar, Versehen: Die UNRWA verteilte in ihren Schulen Lehrbücher, die zum Jihad aufrufen und Israel verteufeln bis auslöschen. Die Beziehungen […]

Schaschlik — abseits vom mainstream – heplev

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …

AG Weimar Urteil vom 11.01.2021 – 6 OWi – 523 Js 202518/20

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in Deutschland

≈ Hinterlasse einen Kommentar

Hier der Wortlaut:

Tenor

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I.

Am 24.04.2020 hielt sich der Betroffene in den Abendstunden zusammen mit mindestens sieben weiteren Personen im Hinterhof des Hauses X-Straße 1 in W. auf, um den Geburtstag eines der Beteiligten zu feiern. Die insgesamt acht Beteiligten verteilten sich auf sieben verschiedene Haushalte.

Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung und dem verlesenen Einsatzbericht der Polizei.

II.

Dieses Verhalten des Betroffenen verstieß gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 18.04.2020 in der Fassung vom 23.04.2020.

Diese Normen lauteten wie folgt.

§ 2 Abs. 1: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

§ 3 Abs. 1: Veranstaltungen, Versammlungen im Sinne des § 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.

§ 2 Abs. 2 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO regelte Ausnahmen vom Verbot nach § 2 Abs. 1 für die Berichterstattung durch Medienvertreter, die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten im Freien und die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und von Kraftfahrzeugen, § 3 Abs. 2-4 regelten Ausnahmen vom Verbot nach § 3 Abs. 1 für bestimmte Arten von Veranstaltungen, (öffentliche) Versammlungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel, Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte, Trauerfeiern und Eheschließungen. Keine dieser Ausnahmen ist vorliegend einschlägig.

Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG dar.

Der Betroffene war dennoch aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO verfassungswidrig und damit nichtig sind.

Das Gericht hatte selbst über die Verfassungsmäßigkeit der Normen zu entscheiden, weil die Vorlagepflicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 1, 184 (195ff)) nur für förmliche Gesetze des Bundes und der Länder, nicht aber für nur materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen gilt. Über deren Vereinbarkeit mit der Verfassung hat jedes Gericht selbst zu entscheiden.

III.

§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO sind aus formellen Gründen verfassungswidrig, da die tief in die Grundrechte eingreifenden Regelungen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sind.

1. Gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG kann die Exekutive durch ein Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die sich daraus ergebenden Anforderungen an ein ermächtigendes Gesetz in ständiger Rechtsprechung mit drei sich gegenseitig ergänzenden Konkretisierungsformeln, der sog. Selbstentscheidungsformel (der Gesetzgeber hat selbst die Entscheidung darüber zu treffen, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen, welche Grenzen der Normierung gesetzt sind und welchem Ziel sie dienen soll; BVerfGE 2, 307 (334)), der Programmformel (anhand des Gesetzes muss sich bestimmen lassen, welches gesetzgeberische Programm verordnungsrechtlich umgesetzt werden soll; BVerfGE 5, 71 (77)) und der Vorhersehbarkeitsformel (der Bürger muss dem ermächtigenden Gesetz entnehmen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrach gemacht wird und welchen Inhalt die Rechtsverordnung haben wird; BVerfGE 56, 1 (12)) näher expliziert. Darüber hinaus hat es zur Frage des Grades der Bestimmtheit der Ermächtigung die sog. Wesentlichkeitslehre entwickelt. Nach der Wesentlichkeitslehre muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung – soweit diese staatlicher Regelung überhaupt zugänglich ist – alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf diese nicht an die Exekutive delegieren (BVerfGE 142, 1 (109); BVerfGE 98, 218 (251); BVerfGE 116, 24 (58)). Je wesentlicher Rechtsverordnungen oder andere Rechtsakte der Exekutive in Grundrechte eingreifen, umso genauer und intensiver müssen die Regelungen des ermächtigenden Gesetzes sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht dabei die Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und der Wesentlichkeitslehre als deckungsgleich an (BVerfGE 150, 1 (100)). Ist im Hinblick auf bestimmte Normen einer Rechtsverordnung den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre durch das ermächtigende Gesetz nicht Genüge getan, führt dies zur Verfassungswidrigkeit der Normen der Verordnung (BVerfGE 150, 1 (209) BVerfGE 136, 69 (92)).

Rechtsgrundlage für das hier zur Rede stehende sog. allgemeine Kontaktverbot ist § 32 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020. Auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG muss insoweit nicht zurückgegriffen werden (vgl. Kießling/Kießling IfSG, § 28 Rn. 35, 44).

§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020 lauten:

(Satz 1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. (Satz 2) Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.“

Da unter „Ansammlungen von Menschen“ Personenmehrheiten von mindestens drei Personen mit einem inneren Bezug oder einer äußeren Verklammerung zu verstehen sind (Kießling, aaO, Rn. 38f), lassen sich § 2 Abs. 1 und das Ansammlungsverbot des § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO zwar unter den Wortlaut von § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG subsumieren, für eine eingriffsintensive Maßnahme wie ein allgemeines Kontaktverbot ist § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG aber keine den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre genügende Ermächtigungsgrundlage. Ein allgemeines Kontaktverbot stellt zumindest – die Frage der Betroffenheit der Menschenwürdegarantie muss an dieser Stelle zurückgestellt werden und wird unter IV. erörtert – einen schweren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, darüber hinaus aber auch in die Versammlungs-, Vereinigungs-, Religions-, Berufs- und Kunstfreiheit dar, nicht nur, weil es alle Bürger adressiert und zwar unabhängig von der Frage, ob sie Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige i. S. v. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind oder nicht. Indem allen Bürgern untersagt wird, mit mehr als einer haushaltsfremden Person zusammenzukommen, wobei dies vorliegend nicht nur für den öffentlichen Raum (§ 2 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO), sondern gem. § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch für den privaten Raum galt, sind die Freiheitsrechte im Kern betroffen. Das allgemeine Kontaktverbot zieht dabei zwangsläufig weitere Grundrechtseinschränkungen nach sich. So ist es nur logisch folgerichtig, dass unter der Geltung eines allgemeinen Kontaktverbotes Einrichtungen aller Art (§ 5 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO), Einzelhandelsgeschäfte, Beherbergungsbetriebe (§ 6 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) und Gastronomiebetriebe (§ 7 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) ebenfalls geschlossen oder jedenfalls beschränkt werden.

Der Gesetzgeber hatte als Eingriffsvoraussetzung für ein allgemeines Kontaktverbot vor der Schaffung von § 28a IfSG mit Gesetz vom 18.11.2020 lediglich in § 28 Abs. 1 IfSG bestimmt, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige etc. einer übertragbaren Krankheit festgestellt wurden und dass die Maßnahme nur „soweit und solange es zur Verhinderung der Krankheitsverbreitung erforderlich ist“, getroffen werden darf, wobei letzteres nicht mehr als ein expliziter Verweis auf das ohnehin geltende Verhältnismäßigkeitsprinzip ist. Damit sind nur absolute Minimalvoraussetzungen geregelt. Das Gesetz kann in dieser Form nur Einzelmaßnahmen wie z.B. die in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG genannte Schließung von (einzelnen) Badeanstalten tragen, nicht aber ein allgemeines Kontaktverbot. Soweit ein allgemeines Kontaktverbot überhaupt verfassungskonform sein kann (dazu näher unter IV. und V.), wäre dafür zumindest eine präzise Regelung der Anordnungsvoraussetzungen im Sinne einer genauen Konkretisierung der erforderlichen Gefahrenlage zu fordern, aber auch auf der Rechtsfolgenseite wären konkretisierende Regelungen notwendig (vgl. Kießling, aaO Rn. 63; Papier, Freiheitsrechte in Zeiten der Pandemie, DRiZ, 2020, 180; Bäcker, Corona in Karlsruhe, VerfBlog v. 25.03.2020, https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe-ii/; Möllers, Parlamentarische Selbstentmächtigung im Zeichen des Virus, VerfBlog v. 26.03.2020, https://verfassungsblog.de/parlamentarischeselbstentmaechtigung-im-zeichen-des-virus/).

2. Dass § 28 IfSG hinsichtlich der tiefgreifenden Grundrechtseingriffe einschließlich eines Kontaktverbots durch die verschiedenen Corona-Verordnungen der Länder jedenfalls im Grundsatz nicht den Anforderungen der Wesentlichkeitsdoktrin genügt, ist in Rechtsprechung und Literatur inzwischen weitgehend Konsens. Der Gesetzgeber hat darauf zwischenzeitlich auch mit der Einfügung von § 28a IfSG zu reagieren versucht. Die Rechtsprechung hat aber, um einer sonst unvermeidlichen Verwerfung der Verordnungen zu entgehen, vielfach darauf verwiesen, dass anerkannt sei, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein könne, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften, vorübergehend zu ermöglichen (exemplarisch: OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 59 unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2013 – 5 A 607/11 juris, Rn. 97 ff.; Saarl. OVG, Urteil vom 6. September 2013 – 3 A 13/13 -, juris, Rn. 77 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2004 – 1 S 2801/03 juris, Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 – 1 BvR 22/12 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 1 WB 28.17 – juris, Rn. 35; Bethge, Ausgangssperre, VerfBlog v. 24.03.2020). Diese Voraussetzungen lägen vor, da es sich bei der Corona-Pandemie um ein derart beispielloses Ereignis handele, dass vom Gesetzgeber nicht verlangt werden könnte, die erforderlichen Regelungen bereits im Voraus getroffen zu haben. Es bestehe auch ein dringender Handlungsbedarf, der zur Schließung gravierender, bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbarer Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel gebieten würde (OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 61).

Je länger die Freiheitsbeschränkungen in der Corona-Krise andauerten, wurde in der Rechtsprechung zunehmend die Frage diskutiert, ob der „Übergangszeitraum“ nicht bereits abgelaufen sei [vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 29.10.2020 – 20 NE 20.2360 -, juris, der dieser Frage breiten Raum widmet und sie an einer Stelle zumindest implizit bereits bejaht (Rn. 30): „Bis zu welchem Ausmaß und für welchen Zeitraum die §§ 32, 28 IfSG möglicherweise noch ausreichend waren, um die mit einer bislang nicht dagewesenen Pandemie … entstandene Gefahrenlage zu bewältigen, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung …“ (Hervorhebung hinzugefügt), um dann mit dem Argument, dass der Bayerische Landtag die Staatsregierung mittlerweile aufgefordert habe, sich für die Schaffung konkreter Befugnisnormen im IfSG einzusetzen, am Ende die Frage doch wieder in die Schwebe zu bringen und von einer Verwerfung der angegriffenen Norm abzusehen.] weiter

Als pdf hier

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …

Kirche des erhobenen Zeigefingers — Tichys Einblick

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in Tichy

≈ Hinterlasse einen Kommentar

Vom 11. bis 15. Januar 2021 tagte die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland, das „Parlament“ der evangelischen Christen zwischen Saarbrücken und Emmerich. Auf der Tagesordnung standen unter anderem einige Änderungen der Kirchenordnung, der „Verfassung“ der rheinischen Kirche. Diese verschieben die Orientierung der Kirche weiter in Richtung eines parteilichen Eintretens für politische Belange – und…

Kirche des erhobenen Zeigefingers — Tichys Einblick

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …

Weimarer Corona-Urteil soll gekippt werden — reitschuster.de

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in Reitschuster

≈ Hinterlasse einen Kommentar

„Spektakuläre Fehlentscheidung“, grundgesetzwidrig und Verstoß gegen die Menschenwürde: Ein Weimarer Richter rechnete mit der Corona-Politik ab. Nun will die weisungsgebundene Anklagebehörde das Hammer-Urteil kassieren. War wieder eine Entscheidung in Thüringen „unverzeihlich“? Der Beitrag Weimarer Corona-Urteil soll gekippt werden erschien zuerst auf reitschuster.de.

Weimarer Corona-Urteil soll gekippt werden — reitschuster.de

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …

Krawalle in den Niederlanden wegen Ausgangssperre

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in Corona

≈ Hinterlasse einen Kommentar

In den Niederlanden lehnen sich einige Menschen gegen die Ausgangssperre auf. Es kam zu Krawallen. Unter anderem wurde ein Corona-Testzentrum in Brand gesteckt.

Die verschärften Coronamassnahmen mit einer Ausgangssperre haben in den Niederlanden zu Protesten und Krawallen geführt. In Amsterdam und Eindhoven beendete die Polizei am Sonntag mit Wasserwerfern eine zuvor verbotene Demonstration. Hunderte Demonstranten hatten nach Polizeiangaben in beiden Städten gegen die Corona-Massnahmen protestiert und die Polizei mit Feuerwerkskörpern und Steinen angegriffen. In Eindhoven hatte die Polizei auch Tränengas eingesetzt.

In der Hauptstadt hatten sich trotz eines Verbotes hunderte Demonstranten auf dem Museumsplatz im Zentrum versammelt. Die Polizei ging auch mit Pferden, Hunden und dem Einsatz von Schlagstöcken gegen die Demonstranten vor. Auch in Eindhoven im Osten hätten Hunderte trotz des Verbotes demonstriert und seien mit Gewalt gegen die Polizei vorgegangen. Mehr als 30 Menschen waren nach Angaben der Polizei festgenommen worden. weiter

Lilly Thüringen, [24 Jan 2021 um 17:12]
Water cannon being used on anti Coronavirus lockdown protesters in Holland now. pic.twitter.com/mPmR3u2KxS

— Rosel (@RoselS19) January 24, 2021

Mainstream media, what is happening in Eindhoven (Netherlands)? pic.twitter.com/9aE2HNmQ1b

— Oh boy what a shot (@ohboywhatashot) January 24, 2021

Mainstream media, what is happening in Eindhoven (Netherlands)? pic.twitter.com/Z9PNqyuVdq

— Oh boy what a shot (@ohboywhatashot) January 24, 2021

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …

Erst „rückgängig gemachte“ Wahlen, jetzt „gerade gerückte“ Urteile: Das Ende des Rechtsstaats — Jouwatch

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in Jouwatch

≈ Hinterlasse einen Kommentar

Noch bevor das sensationelle Urteil des Amtsgerichts Weimer über die Verfassungswidrigkeit des Lockdowns seine gebührende öffentliche Wirkung entfalten und ins Bewusstsein der Bevölkerung dringen konnte, setzten „Coronazis“ und regierungsloyale Hardliner in der thüringischen Justiz alle Hebel in Bewegung, um es aufzuheben und von einem anderen Richter neu verhandeln zu lassen. Es wäre das faktische Aus…

Erst „rückgängig gemachte“ Wahlen, jetzt „gerade gerückte“ Urteile: Das Ende des Rechtsstaats — Jouwatch

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …

CDU und Linkspartei: Die neue Achse der Guten? — Tichys Einblick

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in Tichy

≈ Hinterlasse einen Kommentar

Endlich hat es jemand bemerkt: „Die Linke macht´s wie die CDU“. Man kann es auch umgekehrt sagen: „Die CDU macht´s wie die Linke.“ Denn beide Parteien verkünden im zeitgleichen Gleichklang (fast) das Gleiche. Doch die heutige Bild am Sonntag meint mit dieser Titelzeile (leider) nicht diesen ungeheuren Vorgang, der fast symbolisch für den Niedergang der…

CDU und Linkspartei: Die neue Achse der Guten? — Tichys Einblick

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …

Dr Markus Krall: Die grösste Wirtschaftskrise der Moderne | World of Value 2020

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in Markus Krall

≈ Ein Kommentar

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …

Wo Reiseverbote keine Rolle spielen: „Ocean Viking“-Fluchthelfer nehmen 374 Afrikaner auf — Jouwatch

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in Jouwatch

≈ Hinterlasse einen Kommentar

Kaum sind die Temperaturen wieder etwas milder und der Seegang ruhiger, nimmt das Schlepper-Unwesen wieder Fahrt auf: Die Menschenfischer der „Seenotrettung“ an Bord der „Ocean Viking“ machten wieder satt Beute – und nahmen 374 Migranten auf, die jetzt einen „sicheren Hafen“ suchen. Und dank zahlloser deutscher Kommunen, die zwar hoffnungslos überschuldet und durch die Auswirkungen…

Wo Reiseverbote keine Rolle spielen: „Ocean Viking“-Fluchthelfer nehmen 374 Afrikaner auf — Jouwatch

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …

Hohe Strompreise: Deutschland schaltet ab

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in MMnews

≈ Hinterlasse einen Kommentar

Durch die Energiewende hat Deutschland den höchsten Strompreis aller Industrieländer. Bald könnte sich der Preis gar verdoppeln bei gleichzeitiger Schwächung der Netzstabilität. Stromausfälle sind programmiert. Die Industrie ist nicht mehr wettbewerbsfähig.

Die Energiewende sei erforderlich, um das Weltklima zu retten. Das trommeln die grünen Ideologen der Bundesregierung und fast aller Parteien Tag für Tag. Die Kosten seien bei dieser Rettungsaktion nicht zu hinterfragen, denn eine „Klimakatastrophe“ würde viel teurer. Die Stromverbraucher sollten jedoch einmal überlegen, welche Kosten ihnen und dem ganzen Land diese „Energiewende“ auflastet und zumutet.

Die derzeitigen Wendestromkosten lassen sich ganz einfach berechnen. Zu Beginn der Wende lag der Strompreis, also die Kosten für Erzeugung, Verteilung und staatliche Abgaben, bei 15 Cent/Kilowattstunde (ct/kWh). Jetzt haben wir rund ein Drittel regenerativen Strom in unserem Netz, und der Strompreis hat sich auf 30 ct/kWh verdoppelt.  Danach ist der Wendestrom 4-mal teurer als der herkömmliche Kraftwerkstrom. (1/3 x X + 2/3 x 15 ct/kWh = 30 ct/kWh.  X = 60 ct/kWh)

Wenn die Versorgung ausschließlich mit regenerativem Strom erfolgen soll, muss der Strompreis auf 60 ct/kWh ansteigen. Dazu kommen noch überproportional weiter steigende Kosten für die Stabilität des Netzes, denn regenerativer Strom ist nur Zufallsstrom. Bis jetzt liefern eine stabile Netzfrequenz die großen Kraftwerke. Die großen Schwungmassen ihrer Generatoren haben die sogenannte Momentan-Reserve, die das Netz stabil hält, wenn sich Verbraucher zu- oder abschalten, bis die Kraftwerke das Netz auf den geänderten Bedarf geregelt haben.

Die vom Wetter gesteuerten Wind- und Solaranlagen können diese Aufgaben nicht übernehmen. Sie bieten keine Momentan-Reserve und keinen Regelstrom. Der weitere Ausbau der Wendestromanlagen erfordert leistungsfähigere Netze auf allen Spannungsebenen. Eine teure Mammutaufgabe.

Die Stromtrassen von Nord nach Süd sind nur ein Teil davon. Die Strompreise werden daher mit jeder weiteren Wendestromanlage steiler ansteigen. Ein Strompreis von einem Euro pro Kilowattstunde dürfte deutlich überschritten werden, wenn alle Kernkraft-, Kohle- und Gaskraftwerke und Dieselgeneratoren vom Netz gehen sollten.

Strom ist zur wichtigsten Energieform in unserem Staat geworden. Strom verlängert den Tag  mit künstlichem Licht bis zum nächsten Morgen, wenn man es will. Strom hat die Arbeit im Haushalt fast zu einer Nebensache gemacht. Eine Kilowattstunde Strom ersetzt die Arbeitskraft eines Menschen für einen ganzen Tag. Der Staubsauger leistet mit einem Kilowatt so viel wie 10 Teppichklopfer.

Wasch- und Spülmaschinen machen Haushaltshilfen überflüssig. Ohne Strom müssten wir diese Arbeiten und noch vieles mehr wieder mit unserer Körperkraft übernehmen. Es ist ein Rückschritt in das Mittelalter. Jede Verteuerung des Stroms in Relation zum Einkommen führt in diese Richtung. weiter

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …

Wahlkampfauftakt — tw_24:blog

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in tw24

≈ Hinterlasse einen Kommentar

Bei einer schweren Explosion in Beit Hanoun im Norden Gazas wurden am Sonnabend mindestens 36 Menschen verletzt. Das Haus, in dem es zu der Explosion kam, wurde zerstört, weitere Gebäude, wie das »Innenministerium« der in Gaza herrschenden Hamas bestätigte, beschädigt. Nach anfänglicher Unklarheit über die Ursache wird inzwischen von einem terroristischen »Arbeitsunfall« ausgegangen. Solche »Arbeitsunfälle«…

Wahlkampfauftakt — tw_24:blog

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …

Coronavirus in Israel und der Medienwahn der Ärzte — Leben in Jerusalem

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in Israel

≈ Hinterlasse einen Kommentar

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …

Nichts für KInderaugen: Disney löscht Peter Pan und Dumbo für unter 7-Jährige — Jouwatch

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in Jouwatch

≈ Hinterlasse einen Kommentar

Ganze Generationen wuchsen mit der abenteuerlichen Geschichte von ihm auf – Peter Pan, der Junge, der nie erwachsen werden wollte. Auf dem britischen Disney-Kinderkanal ist damit nun Schluss. Jeder unter 7 Jahren darf seine Abenteuer nicht mehr sehen. Peter Pan bediene „Rassenstereotype“, so die Begründung für die Zensur.  Der Zeichentrickfilm-Klassiker von 1953 steht in Großbritannien…

Nichts für KInderaugen: Disney löscht Peter Pan und Dumbo für unter 7-Jährige — Jouwatch

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …

Wenn die Verschwörungstheoretiker plötzlich Recht haben: WHO ändert Richtlinien für PCR-Tests — Jouwatch

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in Jouwatch

≈ Hinterlasse einen Kommentar

Ein Kritikpunkt der Gegner der Corona-Maßnahmen sind die PCR-Tests. Ihr Argument ist, dass die Tests keine Corona-Infektionen nachweisen, sondern nur genetische Segmente des Virus. Die WHO gab dem nun recht – ausgerechnet am Tag von Joe Bidens Amtseinführung. Hier weiterlesen. (Quelle)

Wenn die Verschwörungstheoretiker plötzlich Recht haben: WHO ändert Richtlinien für PCR-Tests — Jouwatch

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …

LMU-Untersuchung: Harter Lockdown brachte „kaum positiven Effekt“ — Tichys Einblick

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in Tichy

≈ Hinterlasse einen Kommentar

Der aktuellste, siebte CoDAG-Bericht betrachtet die Lockdown-Maßnahmen der vergangenen Monate, sowohl den „Teil-Lockdown“ als auch den verschärften Lockdown Anfang Dezember. Anhand des ungefähren Infektionsdatums von Corona-Infizierten wird die Wirksamkeit der Maßnahmen statistisch unter die Lupe genommen. So weisen die Statistiker die Effekte direkt, und nicht zeitversetzt nach. Die Forscher Cornelius Fritz und Göran Kauermann konstatieren…

LMU-Untersuchung: Harter Lockdown brachte „kaum positiven Effekt“ — Tichys Einblick

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …

Ich wollt, ich wär ein Hund…. — reitschuster.de

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in Reitschuster

≈ Hinterlasse einen Kommentar

Nein, Sie haben sich nicht verlesen bei der Überschrift. Und nein, ich bin nicht durchgedreht. Wäre ich ein Hund, dürfte ich laut Corona-Verordnung jetzt nämlich etwas machen, was ich so nicht darf. Und dringend tun müsste. Der Beitrag Ich wollt, ich wär ein Hund…. erschien zuerst auf reitschuster.de.

Ich wollt, ich wär ein Hund…. — reitschuster.de

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …

Unternehmer Aktiv: Bald gehen die Lichter aus wenn wir nicht handeln

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in Corona

≈ Hinterlasse einen Kommentar

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …

Uns wird China als die Zukunft verkauft

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in Gunnar Kaiser

≈ Hinterlasse einen Kommentar

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …

MARKUS KRALL ENTLARVT GEPLANTE ENTEIGNUNG!!

24 Sonntag Jan 2021

Posted by germanmediawatchblog in Markus Krall

≈ Hinterlasse einen Kommentar

Teilen mit:

  • Twitter
  • Facebook
  • E-Mail
  • Drucken
  • Mehr
  • Telegram

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen …
← Ältere Beiträge

Archive 2001 – 10.05.2016

NICHT-MIT-UNS

Übersetzen

Gib deine E-Mail-Adresse ein, um diesem Blog zu folgen und per E-Mail Benachrichtigungen über neue Beiträge zu erhalten.

Archiv

Aktuelle Beiträge

  • Wird Deutschland durch die Äußerung der Außenministerin zur Kriegspartei? — ClubDerKlarenWorte 2. Februar 2023
  • Langsam wird’s bedrohlich: Stadt Wien vergibt Passierscheine für Blackout-Ausgangssperre 2. Februar 2023
  • Warum die „flache Erde“ Unsinn ist 2. Februar 2023
  • Leben statt Überleben — Rubikon Magazin 2. Februar 2023
  • Ein Film wie ein Skalpell — Rubikon Magazin 2. Februar 2023
  • Schwester Tod — Rubikon Magazin 2. Februar 2023
  • Methoden und Strategien des palästinensischen Terrorismus gegen Israel im Jahr 2022 — Audiatur-Online 2. Februar 2023
  • Jan. 6 Facts Big Media, Nancy Pelosi & FBI Do Not Want Us to Know — Clever Journeys 2. Februar 2023
  • Um sich von der AfD abzugrenzen: CDU winkt Gendersprache durch — pleiteticker.de 2. Februar 2023
  • Klima-pädagogische Maßnahme: Lidl nimmt Fleisch aus den Regalen — pleiteticker.de 2. Februar 2023

German Media Watch

German Media Watch

Links/Blogroll

  • Mein Israel
  • 1948. Die Ausstellung
  • Gesetze in Deutschland

Kategorien

Telegram

  • Telegram

GAB

Parler

VK

  • VK

Minds

MeWe

GETTR

Januar 2021
M D M D F S S
 123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031
« Dez   Feb »

Bloggen auf WordPress.com.

Datenschutz & Cookies: Diese Website verwendet Cookies. Wenn du die Website weiterhin nutzt, stimmst du der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen, beispielsweise zur Kontrolle von Cookies, findest du hier: Cookie-Richtlinie
  • Abonnieren Abonniert
    • NICHT - MIT - UNS German Media Watch BLOG
    • Schließe dich 110 Followern an
    • Du hast bereits ein WordPress.com-Konto? Melde dich jetzt an.
    • NICHT - MIT - UNS German Media Watch BLOG
    • Anpassen
    • Abonnieren Abonniert
    • Registrieren
    • Anmelden
    • Melde diesen Inhalt
    • Website im Reader anzeigen
    • Abonnements verwalten
    • Diese Leiste einklappen
%d Bloggern gefällt das: