Islamkritik – grundgesetzlich geschützt
In unserer freiheitlichen Demokratie garantiert Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes „das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“. Diese Meinungsfreiheit setzt nicht voraus, dass derjenige, der eine Meinung äußert, mit dem „Gegenstand“, zu dem er sich äußert, besonders vertraut ist. Bei einer Meinungsäußerung sind nach Art. 5 Abs. 2 GG lediglich die Vorschriften zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre sowie andere allgemeine Gesetzesschranken zu beachten.
Die Freiheit der Meinungsäußerung gilt selbstverständlich auch bzgl. Religionskritik.
Im Blick auf den Islam kann allerdings der Eindruck entstehen, dass diese Religion und insbesondere deren Stifter Mohammed nicht kritisch angefragt werden dürfen. So wird Kritik am Islam in Deutschland und Europa – offensichtlich wegen der Gefährdungslage – nur sehr zaghaft wahrgenommen. Religionskritik am Christentum dagegen – weil nichts zu befürchten ist – z. T. mit großer Rücksichtslosigkeit.
Nach dem Attentat in Brüssel im Jahr 2016 wurde ein Interview mit dem in Ägypten offensichtlich sehr bekannten TV-Moderator Omer Adib zum Thema Islam und Terror ausgestrahlt. Empört, beinahe außer sich vor Wut, schreit er los:
„Wir haben vor 1400 Jahren den Verstand getötet. In unserer Religion existieren diese Verbrechenslehren und sie werden weiterverbreitet. Wann sehen wir das ein, statt uns seit 1400 Jahren selbst zu belügen?“
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