Wenn nämlich, wie jetzt im Fall der AfD, die Einstufung als Prüffall öffentlich verkündet wird, dann bleibt sie keine Entscheidung im Innenleben des Geheimdienstes, sondern dann entfaltet sie öffentliche Wirkung, nämlich Stigmatisierungswirkung: Die Partei wird vom Verfassungsschutz geprüft. Das ist es, was in der Öffentlichkeit ankommt. Dass sie nur zum dem Zweck geprüft wird, festzustellen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beobachtung gegeben sind, wird kaum wahrgenommen. Bereits die Verkündung des Prüffalls hängt der Partei das Odium des Extremis-musverdachts an, obwohl es ja nur der Verdacht ist, dass ein die Beobachtung rechtfertigender Verdacht gegeben sein könnte. Das ist ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Partei. Ob dieser Eingriff sich rechtfertigen lässt, hängt von verschiedenen Umständen ab. Die Rechtfertigung könnte schon daran scheitern, dass eine gesetzliche Grundlage für diesen Eingriff fehlt. Im übrigen gehört es zu den Grundlagen der Demokratie, dass die politische Willensbildung vom Volke aus-geht und grundsätzlich ohne hoheitliche Einwirkung stattfindet. Deshalb darf der Verfassungs-schutz sich mit Bewertungen politischer Parteien in den öffentlichen Meinungskampf erst dann einmischen, wenn deren Verfassungsfeindlichkeit feststeht, keinesfalls aber bereits im Prüffall. Andernfalls könnte die Ausrufung des Prüffalls zu leicht missbraucht werden, um einer Partei – insbesondere in Wahlkämpfen – zu schaden. Denn die Voraussetzungen für die Vorprüfung sind gering, und ihre Handhabung ist leicht manipulierbar.
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